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19. GSVGNov BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 60
19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
19. GSVGNov
BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 60
26. 05. 1993
01. 07. 1993

60. § 133 Abs. 2 lautet:

„(2) Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte,

a) 

der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, und

b) 

dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,

wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.“