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19. GSVGNov BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 73
19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
19. GSVGNov
BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 73
26. 05. 1993
01. 07. 1993

73. § 144 lautet:

„Kinderzuschüsse

§ 144. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich.“