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19. GSVGNov BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 74
19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
19. GSVGNov
BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 74
26. 05. 1993
01. 07. 1993

74. § 145 lautet:

„Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Juli 1993

§ 145. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

1. 

keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

2. 

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 vH dieser Pension;

3. 

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 139) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§ 140 Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;

4. 

Anspruch auf Alterspension (§ 130), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 131a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131), Gleitpension (§ 131b) oder vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 131c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der unter Anwendung des § 143 zu ermittelnden Pension.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 140 Abs. 3 zu ermitteln.

(2) Die Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherte (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(3) Die Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn

1. 

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2. 

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

3. 

die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

a) 

die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b) 

nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 128 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 128 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.“