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19. GSVGNov BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 81
19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
19. GSVGNov
BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 81
26. 05. 1993
01. 07. 1993

81. § 149 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert im Sinne des Abs. 7 von 60 000 S der Betrag von 2 552 S vervielfacht – unter Bedachtnahme auf § 51 – mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 1993 heranzuziehen ist; dieser Betrag vermindert sich für Einheitswerte unter 60 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf volle Schilling; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres erstmalig ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.“