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2. AbgÄndG 2002 BGBl. I Nr. 132/2002, S. 1401, Art. XI Z 6
2. AbgabenänderungsG 2002
2. AbgÄndG 2002
BGBl. I Nr. 132/2002, S. 1401, Art. XI Z 6
13. 08. 2002
01. 01. 2003

6. § 321 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern und Abgabenbehörden alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die Versicherungsträger haben Anträge und Meldungen, die bei ihnen für andere Versicherungsträger einlangen, fristwahrend weiterzuleiten.“