7. Dem § 360 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.“