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2. B-KUVGNov BGBl. Nr. 24/1969, S. 440, Art. I Z 4 lit. a
2. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
2. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 24/1969, S. 440, Art. I Z 4 lit. a
17. 01. 1969
01. 01. 1969

4. a) § 70 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) In der Satzung kann für den Fall der Inanspruchnahme der Leistungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung dieser Leistungen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt bestimmt werden, ob und in welcher Höhe der Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Für die Vorschreibung, Einzahlung und Eintreibung der Zuzahlung gilt § 63 Abs. 4. Die Zuzahlung kann überdies im vorhinein vorgeschrieben werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient.“