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2. BSVGNov BGBl. Nr. 532/1979, S. 2582, Art. I Z 1
2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
2. BSVGNov
BGBl. Nr. 532/1979, S. 2582, Art. I Z 1
28. 12. 1979
01. 01. 1980

1. Nach § 2 ist ein § 2a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2a. Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist nur die Ehegattin in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der Ehegatte

1. 

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, oder

2. 

Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder

3. 

auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder

4. 

im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. an den Anspruch auf Krankengeld nach Z 2 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 3 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder

5. 

gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist.

Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegatten nicht zu oder treffen diese Voraussetzungen für beide Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.“