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2. BSVGNov BGBl. Nr. 532/1979, S. 2582, Art. I Z 13
2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
2. BSVGNov
BGBl. Nr. 532/1979, S. 2582, Art. I Z 13
28. 12. 1979
01. 01. 1980

13. Nach § 33 ist ein § 33a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, so tritt die Fälligkeit der Beiträge nach diesem Bundesgesetz abweichend von den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 erst mit dem Beginn des dem Vorschreibezeitraum folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Versicherte dies beantragt und hiebei glaubhaft macht, daß im laufenden Kalenderjahr

a) 

die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den 360fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung und die Summe der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) den 60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung oder

b) 

die Summe der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz den 12fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung

erreichen oder übersteigen werden.

(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung von Beitragsgrundlagen nach § 118a nicht statt, weil

a) 

die im § 118a Abs. 1 genannte durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.

b) 

die im § 118a Abs. 2 genannte Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw.

c) 

die Summe der in lit. a und b genannten Beitragsgrundlagen (§ 118a Abs. 3)

den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder überstiegen hat, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten.“