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2. KA-FinProv 1991 BGBl. Nr. 234/1991, Z 1
2. Krankenanstaltenfinanzierungs-Provisorium 1991
2. KA-FinProv 1991
BGBl. Nr. 234/1991, Z 1
10. 05. 1991
11. 05. 1991

Das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversiche- rungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall- versicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Betriebshilfegesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird (45. Novelle zum ASVG, 14. Novelle zum GSVG, 12. Novelle zum BSVG, 17. Novelle zum B-KUVG, 6. Novelle zum NVG 1972, 3. Novelle zum BHG, 5. Novelle zum EFZG und Novelle zum AlVG 1977), BGBl. Nr. 283/1988, in der Fassung BGBl.Nr.70/1991 geändert wie folgt:

1. Im Art. VIII lautet § 1:

„§ 1. (1) Die im § 447 f Abs. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im § 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich

1. für die Geschäftsjahre 1988 bis 1991 jeweils einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Darüber hinaus ist von den Trägern der Krankenversicherung zusätzlich

2. für das Geschäftsjahr 1988 und 1989 ein weiterer Betrag von insgesamt jeweils 220 Millionen Schilling,

3. für das Geschäftsjahr 1990 und 1991 ein weiterer Betrag von insgesamt jeweils 320 Millionen Schilling an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(2) Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzustellen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen

a) dem Verhältnis der Überweisungen gemäß § 447 f Abs. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

b) dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung

zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch abzüglich der Überweisungen gemäß § 447 f Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Ertrages aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 zu überweisenden Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des vorläufigen Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe des vorläufigen Jahresbetrages richtet sich nach einem vom Hauptverband vorläufig festgesetzten Schlüssel, welcher sinngemäß nach Abs. 2 unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu ermitteln ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende Oktober des folgenden Jahres vorzunehmen.

(4) Die nach Abs. 1 Z 2 zu überweisenden Beträge sind am 1. Oktober 1988 und am 1. Juli 1989 fällig. Für die Aufteilung dieser Beträge auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die nach Abs. 1 Z 3 zu überweisenden Beträge sind am 1. Juli 1990 bzw. am 1. Juli 1991 fällig. Für die Aufteilung auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.

(6) Im übrigen ist § 447 f Abs. 1 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß auf die Zahlungen anzuwenden.“

Das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversiche- rungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall- versicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Betriebshilfegesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird (45. Novelle zum ASVG, 14. Novelle zum GSVG, 12. Novelle zum BSVG, 17. Novelle zum B-KUVG, 6. Novelle zum NVG 1972, 3. Novelle zum BHG, 5. Novelle zum EFZG und Novelle zum AlVG 1977), BGBl. Nr. 283/1988, in der Fassung BGBl.Nr.70/1991 geändert wie folgt:

1. Im Art. VIII lautet § 1:

„§ 1. (1) Die im § 447 f Abs. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im § 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich

1. für die Geschäftsjahre 1988 bis 1991 jeweils einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Darüber hinaus ist von den Trägern der Krankenversicherung zusätzlich

2. für das Geschäftsjahr 1988 und 1989 ein weiterer Betrag von insgesamt jeweils 220 Millionen Schilling,

3. für das Geschäftsjahr 1990 und 1991 ein weiterer Betrag von insgesamt jeweils 320 Millionen Schilling an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(2) Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzustellen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen

a) dem Verhältnis der Überweisungen gemäß § 447 f Abs. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

b) dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung

zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch abzüglich der Überweisungen gemäß § 447 f Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Ertrages aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 zu überweisenden Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des vorläufigen Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe des vorläufigen Jahresbetrages richtet sich nach einem vom Hauptverband vorläufig festgesetzten Schlüssel, welcher sinngemäß nach Abs. 2 unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu ermitteln ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende Oktober des folgenden Jahres vorzunehmen.

(4) Die nach Abs. 1 Z 2 zu überweisenden Beträge sind am 1. Oktober 1988 und am 1. Juli 1989 fällig. Für die Aufteilung dieser Beträge auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die nach Abs. 1 Z 3 zu überweisenden Beträge sind am 1. Juli 1990 bzw. am 1. Juli 1991 fällig. Für die Aufteilung auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.

(6) Im übrigen ist § 447 f Abs. 1 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß auf die Zahlungen anzuwenden.“