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2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt BGBl. I Nr. 37/2018, S. 78, Art. 71 Z 14
2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018
2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt
BGBl. I Nr. 37/2018, S. 78, Art. 71 Z 14
14. 06. 2018
25. 05. 2018

14. § 41a Abs. 5 zweiter bis letzter Satz lautet:

„Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.“