17. § 42b Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:
„Die Krankenversicherungsträger führen das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool nach Abs. 1 als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.“