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2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt BGBl. I Nr. 37/2018, S. 78, Art. 71 Z 7
2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018
2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt
BGBl. I Nr. 37/2018, S. 78, Art. 71 Z 7
14. 06. 2018
25. 05. 2018

7. § 31a Abs. 4 erster bis dritter Satz lautet:

„Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:“