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2. SRÄG 1996 BGBl. Nr. 764/1996, Art. 3 Z 15
2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996
2. SRÄG 1996
BGBl. Nr. 764/1996, Art. 3 Z 15
30. 12. 1996
01. 01. 1997

15. § 178 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesfonds, die nach § 148 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß § 447f Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen.