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2. SRÄG 1996 BGBl. Nr. 764/1996, Art. 3 Z 3
2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996
2. SRÄG 1996
BGBl. Nr. 764/1996, Art. 3 Z 3
30. 12. 1996
01. 01. 1997

3. Im § 80 Abs. 2 werden der erste und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20 vH von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Für die Anstaltspflege hat der Versicherte statt eines Kostenanteiles den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten. “