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2. SRÄG 1996 BGBl. Nr. 764/1996, Art. 4 Z 11
2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996
2. SRÄG 1996
BGBl. Nr. 764/1996, Art. 4 Z 11
30. 12. 1996
01. 01. 1997

11. § 68a lautet:

„Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege

§ 68a. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege ist in der Satzung ein Pflegekostenzuschuß in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.“