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2. SRÄG 1996 BGBl. Nr. 764/1996, Art. 4 Z 7
2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996
2. SRÄG 1996
BGBl. Nr. 764/1996, Art. 4 Z 7
30. 12. 1996
01. 01. 1997

7. Im § 63 Abs. 4 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden.“