4. Im § 86 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20 vH von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.“