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2. SRÄG 2009 BGBl. I Nr. 83/2009, S. 1, Art. 1 Z 32
2. Sozialrechts-ÄnderungsG 2009 - 69. Novelle
2. SRÄG 2009
BGBl. I Nr. 83/2009, S. 1, Art. 1 Z 32
18. 08. 2009
01. 08. 2009

32. § 225 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. 

Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar

a) 

von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1),

b) 

sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);“