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2. SRÄG 2009 BGBl. I Nr. 83/2009, S. 8, Art. 3 Z 12
2. Sozialrechts-ÄnderungsG 2009 - 34. Novelle
2. SRÄG 2009
BGBl. I Nr. 83/2009, S. 8, Art. 3 Z 12
18. 08. 2009
01. 08. 2009

12. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“