15. Dem § 20 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) EigentümerInnen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes oder einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich dieser Betriebs- oder Flächenbewirtschaftung Folgendes mitzuteilen:
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1. | das jeweilige Flächenausmaß und die jeweilige Kulturart; |
2. | ob Eigenbewirtschaftung oder eine Überlassung an dritte Personen vorliegt; |
3. | im Fall einer Überlassung nach Z 2 den Namen und die Anschrift der bewirtschaftenden Person sowie den Rechtstitel für die jeweilige Bewirtschaftung.“ |