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2. SVÄG 2003 BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1949, Art. 1 Teil 1 Z 16
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 - 61. Novelle
2. SVÄG 2003
BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1949, Art. 1 Teil 1 Z 16
30. 12. 2003
01. 01. 2005

16. § 26 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4. 

die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

a) 

für die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen - unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens - dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;

b) 

für Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;

c) 

für Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der lit. a oder lit. b zu mehr als 25 % beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;

d) 

für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigte;

e) 

für Bezieher(innen) einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausbezahlt wird, und für Bezieher(innen) einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten Institute;

f) 

für Bezieher(innen) einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder gewesen wäre;

g) 

für Personen, die unmittelbar vor dem Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes eine der Voraussetzungen der lit. a bis d, h oder i erfüllt hatten;

h) 

für in knappschaftlichen Betrieben (§ 15 Abs. 2 und 3) Beschäftigte;

i) 

für nach § 15 Abs. 4 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörende Personen;

j) 

für Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

k) 

für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.“