18. § 28 Z 3 lautet
„3.
die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für
a)
die Personen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d, für welche die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre;
b)
die Versicherungsvertreter(innen) in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479);
c)
die Mitglieder der Beiräte (§§ 440 ff.) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.“