45. Im § 319a Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck
„Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt und nach dem Ausdruck
„Unfallversicherung“ jeweils der Ausdruck
„für Personen nach § 28 Z 3 lit. a bis c“ eingefügt.