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2. SVÄG 2003 BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1949, Art. 1 Teil 1 Z 46
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 - 61. Novelle
2. SVÄG 2003
BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1949, Art. 1 Teil 1 Z 46
30. 12. 2003
01. 01. 2004

46. § 338 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Versicherungsträger haben sich beim Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 an einen vom Bund festzulegenden Großgeräteplan zu halten. Dieser Großgeräteplan ist nach Abstimmung mit der Sozialversicherung, bezüglich der nicht landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sowie des extramuralen Bereiches auch nach Abstimmung mit der für diese Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen Interessensvertretung im Einvernehmen mit den Ländern festzulegen. Verträge die dem widersprechen, sind ungültig.“