79. § 472 Abs. 1 Z 1 lautet:
„
1.Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen oder von Nachfolgeunternehmen
-
mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz,
denen von den Österreichischen Bundesbahnen oder von Nachfolgeunternehmen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wird sowie
Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen oder von Nachfolgeunternehmen eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;“