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2. SVÄG 2003 BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1966, Art. 1 Teil 2 Z 46
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 - 61. Novelle
2. SVÄG 2003
BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1966, Art. 1 Teil 2 Z 46
30. 12. 2003
01. 01. 2004

46. § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b und c lauten:

„b) 

für Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach § 34 AlVG für jeden Tag einer Ersatzzeit ein Betrag in der Höhe von 22,8 % des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung;

c) 

für Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach § 35 AMSG ein Betrag in der Höhe von 22,8 % der Aufwendungen für diese Beihilfe, ausgenommen der Aufwand für die Kranken und Unfallversicherung der BezieherInnen dieser Beihilfe, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung;“