c) | für Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach § 35 AMSG ein Betrag in der Höhe von 22,8 % der Aufwendungen für diese Beihilfe, ausgenommen der Aufwand für die Kranken und Unfallversicherung der BezieherInnen dieser Beihilfe, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung;“ |