53. Im § 607 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) § 108h Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2003 liegt.“