60. Im § 607 Abs. 13 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „1,85 Steigerungspunkte“ der Ausdruck
„bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte“ eingefügt.