64. § 607 Abs. 23 zweiter Satz lautet:
„Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei ist § 572 Abs. 10a viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden.“