22. Im § 185 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Verpflichtung“der Ausdruck
„bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde“und nach dem Ausdruck
„dem Träger der Sozialhilfe“ jeweils der Ausdruck
„bzw. dem Bund oder Land“ eingefügt.