Dokumentanzeige

2. SVÄG 2003 BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1975, Art. 3 Teil 1 Z 1
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 - 27. Novelle
2. SVÄG 2003
BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1975, Art. 3 Teil 1 Z 1
30. 12. 2003
01. 01. 2004

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 86 Abs. 3 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“