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2. SVÄG 2004 BGBl. I Nr. 78/2004, S. 1, Art. 2 Z 1
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2004
2. SVÄG 2004
BGBl. I Nr. 78/2004, S. 1, Art. 2 Z 1
14. 07. 2004
01. 07. 2004

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 145 Abs. 2 bis 6 lauten:

„(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

1. 

Erwerbseinkommen im Sinne des § 60 Abs. 1,

2. 

wiederkehrende Geldleistungen

a) 

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 141) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

b) 

auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),

3. 

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a) 

des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

b) 

landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

c) 

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

d) 

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

e) 

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

f) 

des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

g) 

des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

h) 

des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

i) 

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

j) 

der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von

öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,

k) 

sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

l) 

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4. 

außerordentliche Versorgungsbezüge,

5. 

Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.

(6) Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), den Betrag von 1 503,50 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €. An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.“