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2. SVÄG 2010 BGBl. I Nr. 102/2010, Art. 1 Z 10
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2010 - 74. Novelle
2. SVÄG 2010
BGBl. I Nr. 102/2010, Art. 1 Z 10
14. 12. 2010
01. 07. 2011

10. Im § 58 Abs. 2 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.“