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2. SVÄG 2013 BGBl. I Nr. 139/2013, S. 1, Art. 1 Z 16
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2013
2. SVÄG 2013
BGBl. I Nr. 139/2013, S. 1, Art. 1 Z 16
30. 07. 2013
01. 08. 2013

16. § 123 Abs. 3 lautet:

„(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“