Dokumentanzeige

2. SVÄG 2020 BGBl. I Nr. 158/2020, S. 1, Art. 1 Z 5
2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020
2. SVÄG 2020
BGBl. I Nr. 158/2020, S. 1, Art. 1 Z 5
23. 12. 2020
01. 01. 2021

5. § 733 Abs. 7 lautet:

„(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.“