3. § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1.
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2.
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“