Dokumentanzeige

2. StabG 2012 BGBl. I Nr. 35/2012, S. 42, Art. 52 Z 5
2. StabilitätsG 2012
2. StabG 2012
BGBl. I Nr. 35/2012, S. 42, Art. 52 Z 5
24. 04. 2012
01. 05. 2012

5. Im § 63 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf.“