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2. StabG 2012 BGBl. I Nr. 35/2012, S. 43, Art. 55 Z 1
2. StabilitätsG 2012
2. StabG 2012
BGBl. I Nr. 35/2012, S. 43, Art. 55 Z 1
24. 04. 2012
01. 01. 2013

1. § 1 Abs. 2 lit. e lautet:

„e) 

Personen, denen eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats;“