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2. StabG 2012 BGBl. I Nr. 35/2012, S. 43, Art. 55 Z 3
2. StabilitätsG 2012
2. StabG 2012
BGBl. I Nr. 35/2012, S. 43, Art. 55 Z 3
24. 04. 2012
01. 01. 2013

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“