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2. StabG 2012 BGBl. I Nr. 35/2012, S. 43, Art. 55 Z 9
2. StabilitätsG 2012
2. StabG 2012
BGBl. I Nr. 35/2012, S. 43, Art. 55 Z 9
24. 04. 2012
01. 01. 2013

9. § 27 Abs. 5 Z 3 lautet:

„3. 

eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.“