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20. ASVGNov BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. I Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 20. Novelle
20. ASVGNov
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. I Z 1
30. 06. 1967
01. 07. 1967

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:

1. 

Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,

2. 

Bauernkrankenversicherung,

3. 

Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung,

4. 

Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Bezieher von Karenzurlaubsgeld,

5. 

Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

6. 

Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,

7. 

Kranken- und Unfallversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

8. 

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,

9. 

Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,

10. 

Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,

11. 

Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,

12. 

Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung,

13. 

Notarversicherung.“