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20. ASVGNov BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. I Z 14
Allgemeines SozialversicherungsG - 20. Novelle
20. ASVGNov
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. I Z 14
30. 06. 1967
01. 07. 1967

14. Nach § 472 sind ein § 472a und ein § 472b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Versicherungsbeiträge

§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472 gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug beziehungsweise die Pensionsleistung mit Ausnahme der Hilflosenzulage bis zu einem Höchstausmaß von 4800 S im Monat (Höchstbeitragsgrundlage), mindestens 1000 S im Monat (Mindestbeitragsgrundlage). Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind.

(2) Die Höhe des Beitrages ist mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Abs. 1), höchstens mit 5,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festzusetzen. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben der Anstalt decken. Die Beiträge sind vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen. Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,5 v. H. der Beitragsgrundlage zu entrichten. Erreicht der Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 1), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles

§ 472b. In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:

1. 

§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

2. 

die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a und 319c über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;

3. 

die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;

4. 

die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;

5. 

die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.“