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20. ASVGNov BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. I Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 20. Novelle
20. ASVGNov
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. I Z 16
30. 06. 1967
01. 07. 1967

16. § 474 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Auf die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der §§ 55, 59 bis 72, 74 Abs. 1, 76 bis 78 und 82 und 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472 Abs. 2 ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 74 Abs. 1 jedoch nur hinsichtlich der Leistungen des Hebammen- und ärztlichen Beistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und der Pflege in einer Krankenanstalt. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung hinsichtlich der der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Personen mit dem gleichen Beitragssatz zu bemessen ist wie für die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen Personen. Durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen kann für Personen, soweit sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, ein gegenüber diesem Beitragssatz entsprechend niedrigerer Beitragssatz festgesetzt werden.“