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20. ASVGNov BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. II Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 20. Novelle
20. ASVGNov
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291, Art. II Z 1
30. 06. 1967
01. 06. 1967

1. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z 2 eine Z 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„3. 

die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;“.

Die bisherigen Z 3, 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 4, 5, 6 und 7.