11. a) § 56 Abs. 7 lautet:
„(7) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten des (der) Versicherten, wenn und solange ihnen dieser (diese) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.“
b) § 56 Abs. 9 lit. b lautet:
„b) eine Pension nach dem in lit. a genannten Bundesgesetz bezieht, oder“
c) Dem § 56 Abs. 9 wird folgende lit. c angefügt:
„c) zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen gehört.“