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20. B-KUVGNov BGBl. Nr. 297/1990, Art. 2
20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
20. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 297/1990, Art. 2
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Artikel II
Übergangsbestimmung

Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.