Dokumentanzeige

20. BSVGNov BGBl. Nr. 413/1996, Art. 1 Z 11
20. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
20. BSVGNov
BGBl. Nr. 413/1996, Art. 1 Z 11
20. 08. 1996
01. 08. 1996

11. Im § 33 Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft.“