11. Im § 33 Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft.“